Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteiverrat. Antrag des Anzeigeerstatters …, vertreten durch Rechtsanwältin …, auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Der Antrag des Anzeigeerstatters … vom 18.01.1999 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
II. Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des. Anzeigeerstatters … vom 18.01.1999 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren richtet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts in Nürnberg vom 28.12.1998, durch den der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 30.10.1998 keine Folge gegeben wurde.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unbegründet zu verwerfen, da nach Überzeugung des Senats gegen die Beschuldigte, Rechtsanwältin …, kein hinreichender Verdacht im Sinne des § 170 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 203 StPO für eine von der Beschuldigten zum Nachteil des Anzeigeerstatters begangene strafbare Handlung besteht. Insbesondere hat die Beschuldigte nicht den Tatbestand des § 356 StGB, Parteiverrat, verwirklicht.
Zwar kann ein Abwickler im Sinne des § 55 BRAO grundsätzlich Täter des § 365 StGB sein, wie der Anzeigeerstatter zutreffend unter Berufung auf Rudolphi, SK, § 356, RdNr. 9, ausführt (vgl. auch z.B. Schönke/Schröder, StGB, § 356 RdNr. 7).
§ 356 StGB setzt aber voraus, daß der „Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand … beiden Parteien … dient”; das heißt § 356 ist nur dann einschlägig, wenn der Rechtsbeistand beiden Parteien in solcher Eigenschaft dient (Leipziger Kommentar, StGB, § 356 ...