Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Aachen hat die der kurdischen Volksgemeinschaft zugehörigen angeklagten Eheleute beschuldigt, entgegen § 58 Abs. 1 AuslG am 22.11.2001 ohne einen erforderlichen Paß in das Bundesgebiet eingereist zu sein, und beantragt,
gegen die Angeklagten durch Strafbefehl eine Geldstrafe von je 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR festzusetzen.
Das Amtsgericht hat gem. § 408 Abs. 3 StPO Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und die Angeklagten mit Urteil vom 09. August 2002 aus Rechtsgründen freigesprochen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 09. Dezember 2002 ebenfalls aus Rechtsgründen verworfen.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2001 vereinbarten die Angeklagten mit "Schleppern" in der Türkei, dass sie und eines ihrer Kinder für einen Preis von umgerechnet 15.000,-- DM nach Deutschland, Aachen, gebracht werden sollten. Der Bestimmungsort Aachen, Deutschland, war von dem "Schlepper' vorgegeben; den Angeklagten kam es lediglich darauf an, in einem Land Aufenthalt zu nehmen, in dem sie nicht politisch verfolgt würden. Im November 2001 bestiegen die Angeklagten und. ihr Kind in Istanbul / Türkei in Absprache mit dem "Schlepper" einen Reisebus, mit dem sie zwei Tage und Nächte in Richtung Westen fuhren. Dann wurden sie in einen Kleinbus verfrachtet, der sie zu einem Bauernhof brachte, in dem sie die Nacht verbrachten. Am frühen Morgen des darauffolgenden Tages wurde die Fahrt für einen Tag und eine Nacht fortgesetzt. Zu...