Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet, muss sich der Tatrichter vorrangig vor den allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich in § 46a StGB auseinandersetzen. Anderenfalls kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen des § 46a StGB nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (Bestätigung von OLG Nürnberg, StV 2010, 308 [Ls.] = StraFo 2010, 117 [Ls.]).
2. An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist das Revisionsgericht schon dann gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (Bestätigung von OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249; OLG Nürnberg, StraFo 2010, 117 [Ls.]).
Normenkette
StGB § 46a; StPO § 354 Abs. 1a
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts R. vom 7. September 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben.
Mit aufgehoben wird der Kostenausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts R. zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht S. hat den Angeklagten am 1.7.2010 wegen Betruges in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht am 7.9.2010 als unbegründet verworfen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft N. beantragt - unter Hinweis auf Rechtsfehler bei der Strafzumessung - die Aufh...