Leitsatz (amtlich)
1.
Dass der Dieb das Diebesgut auch über längere Zeit in Besitz hat, gehört zum Bild des Diebstahls und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB.
2.
Die eigene Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts gem. § 56 Abs. 1 StGB ist - wegen des Erfordernisses erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller bedeutsamen, aktuellen Umstände - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 354 Abs. 1a StPO (NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92) auf Ausnahmefälle beschränkt. In der Regel bedarf es tatrichterlicher Aufklärungsbemühungen.
Tenor
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts xxx vom 6. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts xxx zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht xxx hat den Angeklagten am 26.3.2006 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht xxx am 6.9.2007 als unbegründet verworfen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft xxx beantragt
- unter Hinweis auf Rechtsfehler bei der Strafzumessung - die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts xxx.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO) und hat in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg.
1.
Die Berufung wurde wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sodass das Berufungsurteil nur diesen betrifft.
2.
Das Urteil leidet jedoch im S...