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OLG Nürnberg Beschluss vom 01.12.1999 - 7 WF 3949/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung der Unterhaltsbeträge auf Prozentsätze

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Umstellung von Alttiteln auf Prozenttitel nach Art. 5 § 3 KindUG ist unzulässig, wenn das antragstellende Kind im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz volljährig ist.

 

Normenkette

KindUG Art. 5 § 3

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 07.10.1999; Aktenzeichen FH 011.879/99 3)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.1999 in Nummer 1 und 2 des Tenors aufgehoben.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes F. vom 12.12.1995 nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des, Verfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.620,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner ist der nicht eheliche Vater des am 08.06.1981 geborenen Antragstellers.

Mit Urkunde vom 12.12.1995 hat der Antragsgegner gegenüber dem Kreisjugendamt B. in F.

  • sich verpflichtet, vom 01.01.1996 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu bezahlen und
  • u.a. anerkannt, daß seine Verpflichtung ab 01.01.1997 (unter Anrechnung eines Kindergeldanteils von 110,– DM) 392,– DM beträgt.

Mit am 27.05.1999 eingegangenem Antrag vom 25.05.1999 hat das Kreisjugendamt L. als Beistand des Antragstellers die Abänderung dieses Titels nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz beantragt.

Die Antragstellung wurde dem Antragsgegner mit Schreiben des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.08.1999 mitgeteilt.

Mit Beschluß vom 07.10.1999 hat das Amtsgericht Nürnberg

  1. den vom Antragsgegner an den Antragsteller laut der Urkunde des K. F. vom 12.12.1995 monatlich zu leistenden Unterhalt festgesetzt f...

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