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OLG Naumburg Beschluss vom 24.10.2001 - 8 WF 167/01

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Normenkette

KindUG Art. 5 § 3

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 23 FH 102/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Halle-Saalkreis vom 12.6.2001 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.412 DM.

 

Gründe

1. Am 26.2.2001 hat die Kindesmutter als „gesetzliche Vertreterin” des am 10.3.1983 geborenen Antragstellers einen Antrag auf Umstellung einer Kreisjugendamtsurkunde vom 18.8.1997 eingereicht, mit der sich der Antragsgegner für die Zeit vom 1.8.1997 bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Antragstellers zur Zahlung einer Unterhaltsrente von 341 DM monatlich verpflichtet hat, wobei anteiliges Kindergeld von 110 DM monatlich angerechnet worden ist (Art. 5 § 3 KindUG). Die Anrechnung des Kindergelds sollte rückwirkend zum 1.1.2001 entfallen (§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz).

2. Die Umschreibung statischer Alttitel in einen dynamischen Vomhundertsatz des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO hat in der Weise zu erfolgen, dass der im Alttitel festgesetzte DM-Betrag, bezogen auf die Zeit nach Antragstellung, in % des Betrags nach § 1 (West) oder § 2 (Ost) der Regelbetrag-VO umgerechnet wird, der für die Altersstufe maßgebend ist, die das minderjährige Kind zu diesem Zeitpunkt erreicht hat (Art. 5 § 3 Abs. 1 S. 1 KindUG). Da der Antrag am 26.2.2001 gestellt wurde, kommt als Umrechnungsstichtag nur der 1.3.2001 in Betracht.

Am 10.3.1983 wurde der Antragsteller jedoch bereits volljährig. Bis zur Volljährigkeit des Antragstellers war auf Grund der späten Antragstellung nicht mehr mit einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag der Kindesmutter zu rechnen. D.h., schon bei Antragstellung war absehbar, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Ent...

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