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OLG Nürnberg Beschluss vom 01.02.2016 - 11 UF 1466/15

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Leitsatz (amtlich)

Die Möglichkeit des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe, gemäß § 95 SGB XII die "Feststellung einer Sozialleistung" zu betreiben, umfasst nicht das Recht, die Abänderung des Versorgungsausgleichs zu beantragen.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 51, 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1; SGB XII § 95

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 06.10.2015; Aktenzeichen 2 F 706/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.01.2017; Aktenzeichen XII ZB 98/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG Erlangen hat durch Endurteil vom 14.02.1990 die Ehe der früheren Ehegatten geschieden und den Versorgungsaugleich ausgehend von einer versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.02.1965 bis zum 31.10.1988 durchgeführt. Dabei wurde vom Konto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft von monatlich 75,20 DM auf das Konto der Ehefrau übertragen. Zusätzlich wurde zu Lasten der für den Ehemann bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bestehenden Zusatzversorgung auf dem Konto der gesetzlichen Rentenversicherung der Frau eine Anwartschaft von monatlich 30,75 DM begründet. Der Ehemann hatte eine Anwartschaft mit einem ehezeitlichen Nominalwert von 184,69 DM monatlich erworben, die nach durchgeführter Dynamisierung und (fiktiver) Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in einen dynamisierten Wert von 61,50 DM umgerechnet wurde. Beide frühere Ehegatten beziehen Rente.

Mit beim AG am 29.06.2015 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller ...

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