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OLG Naumburg Urteil vom 19.03.2009 - 2 U 142/08

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 02.10.2008; Aktenzeichen 10 O 1249/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass er die Ansprüche für den Erlebens- und Todesfall, die ihm aufgrund des Versicherungsvertrags bei dem D., F. -Straße 18, K., Nr. ..., einschließlich aller Anpassungen gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen oder noch zustehen werden, in Höhe eines zuerst zu bedienenden Betrages von 18.400,00 Euro an die Klägerin abtritt.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, mit Rechtskraft des Urteils die Versicherungspolice zu der Lebensversicherung Nr. ... bei dem D. an die Klägerin herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Unter dem 30.11.2005 gewährte die Klägerin dem Sohn des Beklagten, M. W. (im Folgenden: Gemeinschuldner), "bis auf weiteres" einen Geschäftskredit bis zur Höhe von 28.000,00 Euro (Anlage K 1, Bl. 8 - 11).

Aus Sicherheit trat der Beklagte seine Ansprüche aus dem mit dem D. (im Folgenden: D.) geschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Nr. ... ; Anlage K 3, Bl. 16/17) mit Vertrag vom 30.11.2005/13.01.2006 an die Klägerin ab (Anlage K 2, Bl. 12/13) und übergab dieser den Versicherungsschein.

Mit am 08.08.2007 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Halle (im Folgenden: Insolvenzgericht) eingegangenen (Bl. 1, I der Insolvenzakte 59 IN 725/07) Antrag vom 06.08.2007 beantragte die I. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners.

Per 02.10.2007 erfolgte auf dem Darlehenskonto eine Schec...

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