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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.11.2003 - 9 U 127/02

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Leitsatz (amtlich)

1. § 144 Abs. 1 InsO lässt auch die nicht akzessorischen Sicherungsrechte Dritter wieder aufleben.

2. Ist aufgrund des Abstraktionsprinzips die ursprüngliche Sicherheit erloschen, ist dies ohne Rechtsgrund erfolgt und verpflichtet einen Dritten, der Sicherheit für eine Verbindlichkeit des Gemeinschuldners geleistet hat, zur Neubestellung der Sicherheit. Seiner Inanspruchnahme aus dem Sicherungsrecht durch den Sicherungsnehmer kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf das Nichtbestehen des Sicherungsrechts berufen und ist so zu behandeln, als wäre er seiner Pflicht zur Neubestellung nachgekommen.

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 06.09.2002; Aktenzeichen 9 O 103/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.9.2002 verkündete Urteil des LG Wiesbaden - Aktenzeichen 9 O 103/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Zur Sicherheit eines der X GmbH von der Klägerin gewährten Darlehens hatte der Geschäftsführer der X GmbH, Herr Y, der Klägerin seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung bei der Beklagten abgetreten. Nachdem die Forderungen der Klägerin gegen die Klägerin zunächst erfüllt worden waren, trat die Klägerin die Lebensversicherungsansprüche an Herrn Y zurück ab. In der Folgezeit focht der Insolvenzverwalter der X GmbH die zur Darlehenstilgung führenden Leistungen an die Klägerin jedoch an, so dass diese herausgegeben werden mussten. Die Klägerin ist der Ans...

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