Normenkette
StVG § 7 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 6.057,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 465,65 EUR zu zahlen. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.057,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in der Sache - bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung - Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 14.11.2015 in Halle einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in geltend gemachter Höhe.
Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Grunde nach zu 100 % für die unfallbedingten Schäden haftet, ist unstreitig. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, für die Zeit, in der das beschädigte Fahrzeug der Klägerin nicht zur Nutzung zur Verfügung stand, die notwendigen Mietwagenkosten zu erstatten, soweit die Zeit des Ausfalls des beschädigten Fahrzeugs nicht auf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens der Klägerin beruht. Das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug stand während der 65 Tage, in denen der Mietwagen genutzt wurde, nich...