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OLG Naumburg Urteil vom 15.03.2005 - 4 U 135/04 (Hs)

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Leitsatz (amtlich)

Eine allgemeine Versorgung i.S.d. § 1 KWKG liegt auch dann vor, wenn KWK-Strom von dem Erzeuger in das vorgelagerte Netz eingespeist wird und dieses grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist (allgemeine mittelbare Versorgung).

Ein Anspruch auf Belastungsausgleich gegen den vorgelagerten Netzbetreiber scheidet aus, wenn der nachgelagerte Netzbetreiber seinerseits nicht (mehr) zur Zahlung eines Belastungsausgleiches verpflichtet ist.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen 10 O 134/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen VIII ZR 91/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Halle vom 31.5.2001 zu einem Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.893,83 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 4.8.2000 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 %. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen trägt die Klägerin zu 43 %; im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen die Kosten selbst.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz trägt die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen trägt die Klägerin zu 65 %; im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen die Kosten selbst.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 1) trägt die Klägerin zu 67 %; im Übrigen trägt die Kosten die Nebenintervenientin zu 1) selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und die Nebeninterv...

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