Leitsatz (amtlich)
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über einen Haftungsausschluss bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten sind auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen worden. Sie gelten auch für eine sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke, wobei nach Art eines Rennens gefahren wird.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 4 O 1496/11) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.6.2012 verkündete Urteil des LG Halle, Az.: 4 O 1496/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen als Erben Schadenersatzansprüche wegen eines Motorradunfalls des am 28.10.2011 verstorbenen F. R. als Teilnehmer einer sog. Demonstrationsfahrt mit früheren Rennmotorrädern am 11.7.2010 auf der Rennstrecke ... geltend.
Der Beklagte hielt dem als Teilnehmer an der genannten Motorradveranstaltung und Unfallgegner des Erblassers erstinstanzlich im Rahmen einer Widerklage seinerseits Schadenersatzansprüche entgegen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des am 11.6.2012 verkündeten Urteils des LG Halle, Az.: 4 O 1496/11, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat Klage und Widerklage vollumfänglich abgewiesen.
Es hat hierzu ausgeführt, die Klage sei nicht begründet, weil den Klägern Ansprüche weder gemäß den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB und i.V.m. den §§ 249, 253, 1922 BGB noch nach den §§ 7 ...