Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer verfassungskonformen, insbesondere auch mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 43b BRAO ist das Verbot der Einzelfallmandatswerbung einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG NJW 1988, 191 sowie NJW 2000, 1035; BGH NJW 2001, 2087; OLG Naumburg NJW 2003, 3566). Es ist nicht gleichzusetzen mit der - zulässigen - Werbung um einzelne Mandanten und nicht immer schon dann verletzt, wenn ein Rechtsanwalt sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden, zu erkennen gibt.
2. Abzustellen ist auf eine Bewertung der Relation zwischen der Intensität des konkreten Beratungsbedarfes (im Sinne einer Notsituation) und der Intensität der anwaltlichen mandatsbezogenen Werbung (z.B. i.S.v. Bedrängung, Nötigung, Überrumplung).
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 11 U 48/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 10.1.2007 verkündete Urteil des LG Halle, 11 O 48/06, abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:
Der Antrag des Verfügungsklägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Verfügungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht.
und beschlossen:
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der den Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, an Nichtmandanten Schreiben, wie den Schriftsatz vom 28.6.2006 an H. Sch. in M., zu versenden. Er hat sein Begehren auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen gestützt und die Auffassung vertreten, dass der vorgenannte Schriftsatz eine unzulässige Werbung um ein Einzelmandat en...