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OLG Naumburg Urteil vom 10.10.2003 - 1 U 17/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer verfassungskonformen, insb. auch mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 43b BRAO ist das Verbot der Einzelfallmandatswerbung restriktiv auszulegen. Es ist nicht gleichzusetzen mit der – zulässigen – Werbung um einzelne Mandanten und nicht schon immer dann verletzt, wenn der Anwalt sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden, zu erkennen gibt. Abzustellen ist auf Bewertung der Relation zwischen der Intensität des konkreten Beratungsbedarfs (Notsituation) und der Intensität der anwaltlichen mandatsbezogenen Werbung (Bedrängung, Nötigung, Überrumplung).

2. Eine anwaltliche Werbung ist wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG, wenn sie mit dem grundrechtlich geschützten Recht der Empfänger der Werbung auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist. Die ist der Fall, wenn sich der Rechtsanwalt eines in nach § 28 und 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG unzulässiger Weise beschafften Anschriftenverzeichnisses bedient.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 20.12.2002; Aktenzeichen 7 O 383/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen I ZR 235/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2002 verkündete Urteil des LG Halle, 7 O 383/02, unter Zurückweisung der Berufung i.Ü. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der T. Immobilienfonds KG 1–8 erworben haben und die weder Mandanten der Beklagten ...

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