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OLG Naumburg Urteil vom 01.03.2000 - 12 U 63/98

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Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 23 O 60/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 199.598,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1998 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis zum 18. Juni 1995 auf 83.540,29 DM, vom 19. Juni 1995 bis zum 16. September 1998 auf 77.657,15 DM und für den Zeitraum ab dem 17. September 1998 auf 277.356,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Bezahlung eines Architektenhonorars, der Beklagte macht – teilweise im Wege der Aufrechnung und im übrigen durch Widerklage – als Gegenforderungen Schadensersatzansprüche aus einem zwischen den Parteien am 9. Oktober 1990 geschlossenen Architektenvertrag betreffend den Umbau des Hotels und Restaurants „L. Hof” in L. geltend. Der Kläger hatte sich zur Erbringung der Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 Ziffer 2 – 9 HOAI verpflichtet und ihm wurde die Projektsteuerung gemäß § 31 HOAI übertragen. Für die Grundleistungen sollte der Beklagte den sich aus der HOAI ergebenden Mindestsatz zahlen. In § 5 des Vertrags vereinbarten die Parteien darüber hinaus, dass es bei Umbauleistungen zu einer Erhöhung des Honorarsatzes um die Hälfte des in § 24 HOAI festgelegten Honorarrahmens zuzüglich des gesetzlich bestimmten Mindestsatzes kommen sollte. Die Verjä...

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