Verfahrensgang
LG Stendal (Aktenzeichen 24 O 225/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stendal vom 1.8.2001 – 24 O 225/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 679,06 DM
Gründe
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das LG einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten erlassen hat, obwohl im Gesamtvollstreckungsverfahren Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567,577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Einwand der Masseunzulänglichkeit nicht zu berücksichtigen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient ausschließlich dazu, die Kostengrundentscheidung unter Beachtung kostenrechtlicher Gesichtspunkte der Höhe nach zu beziffern. Daher ist das Festsetzungsverfahren nicht dazu geeignet, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch nachzuprüfen. Dies muss grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren erfolgen, beispielsweise in Wege einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Einwandes unstreitig sind und die rechtliche Regel, die den Einwand trägt, einfach gelagert ist (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „mat.-rechtl. Einwendungen” m.w.N.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 171). Allerdings steht hier der Beachtung dieses Einwandes bereits die Vorschrift des § 210 InsO entgegen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift wird durch den Einwand der Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung unzulässig; die Unzulässigkeit des Erlasses eines Titels bestimmt die Vorschrift aber ge...