Leitsatz (amtlich)
Bei einem Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt infolge Eintritts der Volljährigkeit ist das volljährige Kind sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig. Für die Abänderung von Jugendamts-urkunden gilt die zeitliche Sperrwirkung nach § 238 Abs. 3 FamFG nicht. Sie können deshalb auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen abgeändert werden. Grenzen der rückwirkenden Abänderung können sich aus § 242 BGB ergeben.
Verfahrensgang
AG Quedlinburg (Beschluss vom 20.01.2014; Aktenzeichen 4 F 378/13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG B. vom 20.1.2014 - 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landkreises B. vom 28.5.2002, Urkunden-Register-Nr.:.../2002, ab August 2011 gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.580,- EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin Feldheim zu seiner Vertretung bewilligt.
5. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG eingelegte und fristgerecht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 112 Nr. 1 FamFG begründete Beschwerde der ...