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Saarländisches OLG Beschluss vom 11.02.2015 - 9 UF 71/14

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Leitsatz (amtlich)

Zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, eine Berufsausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 03.07.2014; Aktenzeichen 41 F 111/14 UK)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 3.7.2014 - 41 F 111/14 UK - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Jugendamtsurkunde dahingehend, keinen Kindes- bzw. Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen.

Der Antragsteller, von Beruf Arzt, ist der Vater der am 22.5.1993 geborenen Antragsgegnerin. Durch Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. XXX/XXXX, vom 3.9.2010 verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin ab dem 1.1.2010 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe 136 % des jeweiligen Mindestunterhalts, Zahlbetrag 488 EUR, zu zahlen. Die Kindesmutter, deren Ehe mit dem Antragsteller seit 1995 rechtskräftig geschieden ist, ist nicht leistungsfähig.

Im Sommer 2012 schloss die Antragsgegnerin ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur ab. Zum Sommersemester 2012 immatrikulierte sie sich an der Universität des Saarlandes im Studienfach Wirtschaftsinformatik und nahm dieses eine Woche nach Abschluss der Abiturprüfungen auf. Zum Wintersemester 2012/2013 wechselte sie zum Bachelorstudiengang Wirtschaft und Recht. Mit dem Sommersemester 2014 nahm sie an der Fachhochschule Trier, Standort Birkenfeld, den Studiengang Bio- und Pharmatechnik auf, den sie seither belegt.

Der Antragsteller hat mit seinem im Februar 2014 eingegangenen Antrag darauf angetragen, die Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. XXX/XXXX, vom 3.9.2010 dahingehend ...

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