Leitsatz (amtlich)
Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist (OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042).
Verfahrensgang
AG Gardelegen (Beschluss vom 05.01.2009; Aktenzeichen 5 F 283/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Gardelegen vom 5.1.2009 abgeändert und der Antragstellerin für den Auskunftsantrag (Ziff. 1 der Antragsschrift) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus O. bewilligt.
Im Übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Leistungsstufe (Ziff. 2 der Antragsschrift) zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
Das AG hat den Antrag der Antragstellerin, ihr für eine beabsichtigte Stufenklage wegen nachehelichen Unterhalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es ist dabei im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe insgesamt nicht zustehe, weil ihr nach ihrem Vortrag unter Berücksichtigung der schon vor dreieinhalb Jahren erfolgten Scheidung unter keinem Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann zustehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO); sie führt zur teilweisen Abänderung und im Übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil für eine Prozesskostenhilfeentscheidung zuungunsten der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats kein Raum ist.
Nach wie vor geht d...