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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 21.07.2006 - 9 UF 107/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Begründung eines Auskunftsanspruchs bei zweifelhaftem Unterhaltsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Legen die tatsächlichen Verhältnisse es nahe, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, bedarf es eines weitergehenden Vortrages des sich eines Auskunftsanspruches berühmenden Unterhaltsberechtigten.

2. Ein Unterhaltsberechtigter, dessen Bedarf über längere Zeit nachhaltig gesichert war und der deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr besaß, muss den Wegfall der Unterhaltspflicht auch bei späterem Eintritt erneuter Bedürftigkeit gegen sich gelten lassen.

 

Normenkette

BGB §§ 1580, 1605

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen 34 F 110/05)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 14.6.2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Berufung gegen das am 1.6.2006 verkündete Urteil des AG Oranienburg (Az.: 34 F 110/05) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag ist mangels der notwendigen Erfolgsaussichten (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft zur Geltendmachung nachehelichen Unterhaltes.

Die Klägerin ist am 20.5.1950 geboren. Im Jahr 1972 schloss sie die Ehe mit dem Beklagten, aus der zwei mittlerweile volljährige Söhne hervorgegangen sind. Im November 1984 wurde die Ehe mit Urteil des AG C rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin hat bereits früher Zahlung nachehelichen Unterhaltes von dem Beklagten begehrt. Mit dem am 15.7.1987 verkündeten Urteil des KG (Az.: 3 UF 5188/86) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente an die Klägerin i.H.v. 670 DM ab Juli 1987 verurteilt. Zu dieser Zeit lebten die beiden Söhne im Haushalt der Klägerin und wurden von dieser betreut und versorgt. In einem weiteren vor dem AG Charlottenburg geführten...

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1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2§ 1605 ist entsprechend anzuwenden.

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