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OLG Naumburg Beschluss vom 09.01.2008 - 3 WF 3/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verlust des Anfechtungsrechts bei wissentlich falscher Anerkennung der Vaterschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer wissentlich falschen Anerkennung der Vaterschaft hat dies nicht den Verlust des Anfechtungsrechts zur Folge.

 

Normenkette

BGB § 1595 Abs. 1, §§ 1599-1600; ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 10.12.2007; Aktenzeichen 4a 842/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - Wittenberg vom 10.12.2007 abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus O. zu den Bedingungen einer beim AG Wittenberg zugelassenen Rechtsanwältin bewilligt.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

 

Gründe

Das AG hat den Antrag des Antragstellers, ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er selbst die Ursachen für den Prozess gesetzt habe. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen, weil er bereits im vorangegangenen Vaterschaftsfeststellungsprozess die Mehrverkehrseinrede erhoben hätte.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr., 569 ZPO); sie hat Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

1. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller schon früher (vgl. die Akte 4a F 800/06) die Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter erhoben, gleichwohl dann aber die Vaterschaft zur Antragsgegnerin durch Jugendamtsurkunde anerkannt hat.

Dass ein solches Verhalten wenig nachvollziehbar ist, steht außer Zweifel. Dies steht jedoch einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht entgegen, weil auch eine wissentlich falsche Anerkennung der Vaterschaft nich...

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