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OLG Naumburg Beschluss vom 03.08.2004 - 4 W 20/04

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Leitsatz (amtlich)

Zwar verstößt die Unterbringung eines Gefangenen in einer 9,49 Quadratmeter großen Zelle mit einem Mitgefangenen gegen die Menschenwürde (BVerfG NJW 2000, 2699 [2701]); ein Schadensersatzanspruch gegen das Land scheitert jedoch, wenn gegen die Unterbringung nicht nach StVollzG vorgegangen worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 10.06.2004; Aktenzeichen 7 O 74/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Halle v. 10.6.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten der Beschwerde.

 

Gründe

Der Antragsteller verbüßte u.a. v. 15.1.2002 bis 29.4.2003 Strafhaft. Wegen der Haftbedingungen, die er für rechtswidrig hält, hat er Schmerzensgeld verlangt und für die darauf gerichtete Klage einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des LG Halle hat durch Beschl. v. 10.6.2004 die Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 17.6.2004 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 12.7.2004 beim OLG sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567, 569 ZPO); über sie hat der Einzelrichter des Senats zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist und eine Übertragung der Sache auf den Senat nach § 568 S. 2 ZPO nicht in Betracht kam; denn die vorgreiflichen Rechtsfragen sind bereits vom BVerfG entschieden worden. Die Abhilfeprüfung durch das LG war entbehrlich, da das Rechts-mittel beim OLG eingereicht worden ist und die angefochtene Entscheidung ersichtlich zutreffend ist, so dass eine sachgerechte Abhilfeprüfung zu kei...

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