Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.08.2006; Aktenzeichen 27 O 20542/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen Endurteil des LG München I, 27. Zivilkammer, vom 28.8.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterverition.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank als Insolvenzverwalter die Auskehrung des sich aus seinem Lastschriftwiderspruch ergebenden weiteren Saldos eines Girokontos der Schuldnerin.
Der Kläger wurde mit Beschluss des AG München vom 8.7.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Zugleich wurde gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Anlage K 2). Am 9.7.2004 widerrief der Kläger per Telefax ggü. der beklagten Bank alle noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einziehungsermächtigungen (Anlage K 4). Die Beklagte buchte jedoch nur die von ihr seit dem 1.6.2004 vorgenommenen Lastschriften zurück. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Auskehrung des weiteren Saldos, der sich bei Rückbuchung auch der Lastschriften für den Buchungszeitraum 1.5.2004-31.5.2004 i.H.v. unstreitig 82.841,74 EUR ergeben würde. Die Beklagte erteilte für da...