Leitsatz (amtlich)
Zur Angemessenheit der Beteiligung des Urhebers (Übersetzers) an den Erträgnissen i.S.v. § 36 Abs. 1 UrhG a.F.
Normenkette
UrhG a.F. § 36
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 O 2468/99)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I vom 22.8.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung von § 6 des Übersetzervertrages vom 14.12.1992/12.1.1993 dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger über das Grundhonorar i.H.v. 23 DM je Normseite sowie die Beteiligung i.H.v. 7,5 % an dem Netto-Verlagserlös aus der Verwertung von Nebenrechten hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf des 43.124-sten Exemplar i.H.v. 1,5 % und ab dem Verkauf des 100.001-sten Exemplars i.H.v. 2 % des Brutto-Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar erhält.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.816,60 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25.2.1999 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch seit dem 1.7.2001 halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den jeweiligen Stichtag folgenden 12 Wochen Rechnung zu legen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens einschl. der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 93 %, der Kläger 7 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Übersetzer für Texte aus der französischen Sprache. Er verlangt von der Bekla...