Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.11.2005; Aktenzeichen 21 O 25459/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG München I vom 30.11.2005 - 7 O 24552/04, teilweise abgeändert und in Ziff. I des Urteilstenors wie folgt gefasst:
"I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit dem Kläger bestehenden Übersetzungsvertrages vom 25.10.2001 über das Werk mit dem Originaltitel "..." von..., geschlossen mit dem... Verlag, mit folgender Fassung einzuwilligen:
"§ 6:
1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte - vorbehaltlich weiterer Ansprüche nach § 6 Ziff. 3, 4 und 7 - als Gegenleistung ein Honorar von 14,30 EUR pro MS-Seite inkl. Diskette zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung und Annahme der Übersetzung durch den Verlag.
2. Mit dem Honorar nach Ziff. 1 wird auch die vom Übersetzer durchzuführende Fahnenkorrektur abgegolten, die binnen acht Tagen nach Übersetzung der Fahnen durchzuführen ist.
3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte weiter eine Absatzvergütung i.H.v. 1,5 % des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte und nicht remittierte Exemplar.
4. Er erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10 % der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 2 Ziff. 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen.
5. Das Normseitenhonorar nach Ziff. 1. ist auf die Absatzvergütung nach Ziff. 3 sowie ggf. noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten nach Ziff. 4 anzurechnen.
6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. ...