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OLG München Urteil vom 21.05.2010 - 10 U 1748/07

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Verfahrensgang

LG Traunstein (Entscheidung vom 15.12.2006; Aktenzeichen 5 O 4817/01)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin vom 17.01.2007 und die Anschlussberufung der Beklagten vom 27.03.2007 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 15.12.2006 (Az. 5 O 4817/01) in Nr. 1 und Nr. II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • I.

      Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin weitere 74.027,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 39.653,21 € seit dem 06.03.2002 und aus 34.374,50 € seit dem 14.09.2006 zu bezahlen.

    • II.

      Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 38.870,91 € zu bezahlen.

    Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin 35 % und die Beklagten samtverbindlich 65 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagten samtverbindlich 62 %.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Klägerin steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 30.03.1995 auf der Bundesstraße 12 bei Kilometer 79,5 im Gemeindebereich Mühldorf geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gleiches gilt für die im Ersturteil als Sachvortrag der Klägerin geschilderten medizinischen Behandlung...

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