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OLG München Urteil vom 20.04.2023 - 29 U 3369/21

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Normenkette

EnWG § 40 Abs. 4 aF, § 40c Abs. 2 S. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3a

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 27.05.2021; Aktenzeichen 17 HK O 8876/20)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.05.2021, Az. 17 HK O 8876/20, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen verspätet erteilter Stromrechnungen geltend.

Der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragene Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte ist ein Energieversorger mit Sitz in M.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung, gegenüber Verbrauchern Schlussrechnungen über die Belieferung mit Strom mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen, und verlangt daneben die Zahlung einer Kostenpauschale.

Das Landgericht hat der Klage durch Endurteil vom 27.05.2021 (Bl. 73/85 d.A.) in überwiegendem Umfang stattgegeben.

Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung im Umfang ihrer Verurteilung an und begehrt dessen Abänderung sowie die vollständige Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen wird von einem Tatbestand nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere genügen die Anträge den nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an ihre Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen.

a) Ein bestimmter Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der...

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  (1) 1Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. 2Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. 3Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des ...

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