Entscheidungsstichwort (Thema)
Meisterschale
Leitsatz (amtlich)
1. Keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken, die sich im Wort- und Bildbestandteil unterscheiden, selbst wenn beim Bildbestandteil auf denselben Formenschatz zurückgegriffen wird.
2. Bekanntheitsschutz für eine Marke setzt voraus, dass das Zeichen als Marke, nicht lediglich als abstraktes Symbol für ein bestimmtes Ereignis, bekannt ist.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 5, §§ 55, 51, 9 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 02.04.2009; Aktenzeichen 4 HK O 15530/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Verletzung von Markenrechten.
Die Klägerin hat im Juli 2001 die Verantwortlichkeit für die erste und zweite Bundesliga vom Deutschen Fußballbund übernommen und verleiht jährlich die sog. Meisterschale der ersten Bundesliga an die beste Mannschaft der Saison.
Sie ist Inhaberin der am 13. Dezember 2006 angemeldeten und am 19. Juni 2007 eingetragenen Wort-/Bildmarke DE 306 75 804, die eine Abbildung der Meisterschale zeigt,
und eingetragen ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 42 und 43:
Klasse 03:
Parfümeriewaren, ätheris...