Leitsatz (amtlich)
1. Eine lange Trennungszeit allein genügt nicht für die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 1381 Abs. 1 BGB. Es müssen darüber hinaus Umstände vorliegen, die eine unbillige Härte begründen können.
2. Nach Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 606 ff. Rz. 31 und 32) ist dies der Fall, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und somit bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.
3. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der einzige Vermögensgegenstand, der eine außergewöhnliche Wertentwicklung erfahren hat, bereits während intakter Ehe angeschafft wurde, auch wenn die maßgebliche Wertsteigerung ohne Zutun der Ehegatten erst nach der Trennung erfolgt.
4. Der Maßstab der "unbilligen Härte" in § 27 VersAusglG und in § 1381 BGB sind von den Voraussetzungen nicht vollständig vergleichbar.
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 27.01.2009; Aktenzeichen 564 F 4900/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Schlussurteil des AG München vom 12.4.2012 in Ziff. 1 dahingehend abgeändert, dass das Teil-Versäumnisurteil des AG München 27.1.2009 in Ziff. 3. insoweit aufrechterhalten wird, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 344.175,90 EUR Zugewinnausgleich nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.4.2009 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 %. Mit der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Si...