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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.02.2003 - 9 WF 191/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu viel gezahlter Unterhalt kann zur Herabsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 1381 BGB führen, insb. wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Grund gerichtlicher Verpflichtung über längere Zeit zu Unrecht überhöhten Unterhalt bezahlt hat und ihm kein Rückforderungsanspruch zusteht.

2. Etwaiges Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen während der Ehe – hier: behauptete sexuelle Übergriffe – sind für die Anwendung des § 1381 BGB ohne Bedeutung.

 

Normenkette

BGB § 1381

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 51 F 98/01)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten – im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens – um Zugewinnausgleich.

Am 20.7.1990 schlossen die Parteien die Ehe und lebten bis zur Trennung und dem Auszug der Klägerin am 25.1.1998 mit ihrem Sohn T. (geb. am 15.10.1983) in einer Dachgeschosswohnung im Haus der Eltern des Beklagten.

Die Klägerin ist von Beruf Köchin und Kellnerin. Sie lebt seit der Trennung mit ihrem neuen Lebensgefährten, Herrn R. zusammen und betreut derzeit ihr weiteres Kind J., geb. am 11.5.2002.

Der Beklagte ist von Beruf Maurer. Er zahlte seit März 1998 bis einschl. November 2001 monatlich 700 DM an die Klägerin als Ehegattenunterhalt, insgesamt unstreitig einen Betrag von 31.500 DM. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines entsprechenden Unterhaltsanspruches ab Januar 1999 war vom AG im Verfahren 51 F 95/99 mit Beschluss vom 26.4.1999 mit der Begründung fehlender klägerseitiger Erwerbsbemühungen zurückgewiesen worden, die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (9 WF 138/99).

Nachdem die Klägerin im März 2001 die Scheidung beantragt und der Beklagte dieser zugestimmt hatte, schlossen ...

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