Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 14 HKO 6881/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I vom 7.12.2007 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.425,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85/100 und die Beklagte 15/100. Von den Kosten des Nebenintervenienten hat der Kläger 85/100 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin B. GmbH (nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet) nach Anfechtung die Auszahlung des Betrages, um den sich der Sollstand des von der Beklagten für die Schuldnerin geführten Kontokorrentkontos seit Beginn des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu deren Gunsten vermindert hat.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1.2.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin hatte am 16.12.2004 Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung beim AG Memmingen gestellt (Anlage K 2). Am gleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte führte für die Schuldnerin das Konto Nr. ... 375, für das der Schuldnerin ein unbefristeter Kre...