Leitsatz (amtlich)
Überlässt ein Berufsfotograf einem Zeitungsverlag Fotoabzüge, damit sie in dessen Bildarchiv aufgenommen werden und der Zeitungsredaktion für die Bebilderung der Artikel zur Verfügung stehen, und nimmt der Verlag die Abzüge in sein Archiv auf, so können darin die Übertragung des Eigentums an den Abzügen sowie ein darauf gerichteter schuldrechtlicher Vertrag liegen; daneben tritt das Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die urheberrechtliche Nutzung der in den Abzügen verkörperten Lichtbildwerke oder Lichtbilder.
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 30.04.2003; Aktenzeichen 1 O 5650/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München II vom 30.4.2003 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
Die Parteien streiten um die Herausgabe von Fotoabzügen, die der Kläger in den Siebziger und Achtziger Jahren dem Archiv der Beklagten, aus dem heraus sie ihre Zeitungen bebildert, überlassen hat.
I.1. Der Kläger ist Berufsfotograf. Er orientiert sich für seine Bilder nicht an tagesaktuellen Ereignissen, sondern an dauerhaft veröffentlichungswürdigen Themen.
Die Beklagte verlegt die Zeitungen Wirtschaftswoche und Handelsblatt.
a) Ab 1971 übersandte der Kläger den Redaktionen der Wirtschaftswoche und des Handelsblatts zahlreiche Schwarzweißabzüge seiner Fotografien a...