Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, unangemessene Benachteiligung, Gerichtsstandsvereinbarung, kartellrechtliche Zulässigkeit, Streitwertfestsetzung, mündliche Nebenabreden, Mindestbemessungsgrundlage, Wirtschaftsgut, Rechtswirksamkeit, Außerordentliche Kündigung, Darlegungs- und Beweislast, Kontrahierungszwang, Schiedsstellenverfahren, Diskriminierungsverbot, Substantiiertes Bestreiten, Einsichtsrecht, Vertragshilfe, Nicht nachgelassener Schriftsatz, geldwerter Vorteil, Leistungsschutzrecht
Normenkette
AktG § 15; HGB § 316; UrhG § 20; UrhG § 31; UrhG § 39; UrhG § 87; UrhG § 130
Nachgehend
BGH (Urteil vom 25.07.2024; Aktenzeichen I ZR 27/23)
BGH (Beschluss vom 25.07.2024; Aktenzeichen I ZR 27/23)
Tenor
I. Zwischen den Parteien wird folgender Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b UrhG für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 festgesetzt:
Gesamtvertrag
zwischen
C. M. GmbH, ...
- nachstehend "C. M." genannt -
und
A. Der Breitbandverband e.V., ...
- nachstehend "A." genannt -
§ 1 Vertragsparteien
1. Die C. M. ist eine Verwertungsgesellschaft mit dem Zweck, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Medienunternehmen, insbesondere Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen, wahrzunehmen. Sie nimmt gegenwärtig die vertragsgegenständlichen Rechte der in Anlage 2 genannten Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen mit ihren dort verzeichneten Programmen wahr.
2. Der A... ist ein Verband von Betreibern von Breitbandnetzen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben zählt der Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge.
3. Netzbetreiber sind die Mitgliedsunternehmen des A.. Sie betreiben in Deutschland leitungsgebu...