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Urheberrechtsgesetz / § 87 Sendeunternehmen

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(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

 

1.

seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

 

2.

seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,

 

3.

an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

 

(2) 1Das Recht ist übertragbar. 2Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 3§ 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

 

(3) 1Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

 

(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

 

(5) 1Sendeunternehmen und Weitersendedienste[1] [Bis 06.06.2021: Kabelunternehmen] sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme[2] [Bis 06.06.2021: Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1] zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug[3] [Bis 06.06.2021: bezug] auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. 2Auf Verlangen des Weitersendedienstes[4] [Bis 06.06.2021: Kabelunternehmens] oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme[5] [Bis 06.06.2021: Kabelweitersendung] anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. 3Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.[6]

 

(6)[7] Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[6] Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.
[7] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes. Anzuwenden ab 07.06.2021.

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  (1)[2] 1Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für   1. ...

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