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OLG München Urteil vom 02.05.2007 - 15 U 4350/06

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Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 25 O 195/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Schluss-Endurteil des LG München I vom 5.7.2007, berichtigt gem. Beschluss vom 20.7.2007, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht vom Beklagten, der von 1975 bis 2000 für den Zedenten beratend tätig war, Rückzahlung der streitgegenständlichen vom Zedenten an den Beklagten geleisteten Vergütungen für Rechnungen aus dem Zeitraum 1992 bis Ende 2000, da der diesen Zahlungen zugrunde liegende Beratungsauftrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei.

Er hat erstinstanzlich vorgetragen: Der Beklagte habe den Zedenten jahrelang in rechtlicher Hinsicht beraten, ohne die nach Art. 1 § 1 I 1 RBerG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Rechtsberatung sei insb. im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Beendigung von Mietverträgen erfolgt sowie in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der ... Der Beklagte habe den Vertragstext von Mietverträgen formuliert, Kündigungen ausgesprochen sowie gerichtliche wie außergerichtliche Schriftsätze vorbereitet. Erst im Jahre 2003, als er seinen Prozessbevollmächtigten Unterlagen zur Prüfung eventueller Ansprüche gegenüber dem Beklagten übergeben hätte, habe er erfahren, dass die Tätigkeit des Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe. Aus den ihm bekannten Umständen - er habe lediglich davon Kenntni...

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