Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Teilgewinnabführungsvertrag bei Besserungsabrede mit Darlehensrückzahlung bei Jahresüberschuss
Leitsatz (amtlich)
›Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt nicht vor, wenn nach einer Besserungsabrede die Verpflichtung des Schuldners zur Darlehensrückzahlung bei Erwirtschaftung eines Jahresüberschusses in dessen Höhe wieder aufleben soll.‹
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 12.11.2007; Aktenzeichen 1 HK O 2341/04) |
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die angemessene Barabfindung aufgrund des am 16.12.2003 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre.
Die beiden Antragstellerinnen waren Aktionäre der X. AG, einer Bank. Die auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien waren nicht zum Börsenhandel zugelassen. Die X. befand sich 2001 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Eingreifen des Einlagensicherungsfonds führten. Im Rahmen der Bemühungen, eine Insolvenz der Bank zu verhindern und eine Sanierung einzuleiten, gewährte der B. im Jahr 2002 ein unverzinsliches Darlehen und übernahm eine Höchstbetragsbürgschaft. Die beiden Verträge lauten auszugsweise wie folgt:
"Vereinbarung über einen Zuschuss mit Besserungsabrede
§ 1
Darlehen
1. Der Darlehnsgeber gewährt der X. ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von ....
2. ...
§ 2
Verzicht
1. Der Darlehensgeber verzichtet hiermit auf die Rückzahlung des Darlehens.
2. Der Verzicht ist auflösend bedingt. Erwirtschaftet die X. in Zukunft Erträge, die es ermöglichen würden, in zukünftigen Jahresabschlüssen einen Jahresüberschuss aufzuweisen, so lebt die Rückzahlungsverpflichtung jeweils in Höhe des möglichen Jahresüberschusses wieder auf.
§ 3
Die Geschäftsleitung der X. wird diesen Vertrag, soweit erforderlich, der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegen.
§ 4
Dieser Zusc...