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OLG München Beschluss vom 27.07.2004 - 17 U 2042/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Anschlussberufung im Fall der Zurückweisung der Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Zurückweisung der Hauptberufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ist bei der Kostenentscheidung nach den Werten der zurückgewiesenen Hauptberufung bzw. der kraft Gesetzes unwirksam gewordenen Anschlussberufung zu quotieren.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen 25 O 11404/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 9.12.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 320.081,34 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht gegeben sind.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.5.2004. Zu den ergänzenden Ausführungen der Beklagten ist Folgendes anzumerken:

Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Verzug mit der Hauptpflicht am 17.10.2000 geendet hat. Die Übersendung der Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt beseitigte die Hauptpflicht der Beklagten, das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zu verschaffen, nicht. Mit dieser Hauptpflicht war sie weiterhin in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. In dem streitgegenständlichen Verfahren wurde durch die Klägerin eine Anschlussberufung eingelegt. Diese verliert mit der Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung gem. § 524 Abs. 4 ZPO. In derartigen Fällen ist es in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob der Berufungsführer die gesamten Kosten der Berufung zu ...

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