Leitsatz (amtlich)
Für die Auslegung des Begriffs „unverzüglich” i.S.d. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kann auf die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.11.2003; Aktenzeichen 17 HKO 16184/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 11.11.2003 – 17 HKO 16184/03 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 11.11.2003 hat das LG München I die Kosten des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung und Rücknahme der Widerklage gegeneinander aufgehoben. Auf diesen Beschluss und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. Die Antragstellerin macht geltend, das LG habe § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht berücksichtigt, nach dem sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen bestimme, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen sei und die Klage darauf unverzüglich zurückgenommen werde. Der Antragsgegner habe erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 8.9.2003 zu dem ihm vorprozessual substantiiert gemachten streitgegenständlichen Vorwurf in der Sache Stellung genommen und diesen ausgeräumt. Damit sei der Antragsgegner seiner ihn ggü. der Antragstellerin treffenden vorprozessualen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe die Antragstellerin bewusst in den Prozess getrieben, so dass er auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen habe.
Die Antragstellerin beantragt:
1. Auf die sofortige Beschwer...