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OLG Naumburg Beschluss vom 03.12.2002 - 11 W 267/02

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Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 15.10.2002; Aktenzeichen 2 O 887/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Dessau vom 15.10.2002, Geschäftszeichen: 2 O 887/02, abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der durch das Anrufen des LG Heilbronn verursachten Mehrkosten, die die Kläger allein tragen. Die Kläger haften für die von ihrer Seite geschuldeten Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Die Kläger haften für den auf sie entfallenden Teil der Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der Gebührenstufe bis 4.500 Euro.

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Streitwert für die erste Instanz bis zum 17.7.2002 auf 12.258,37 Euro und danach auf die Gebührenstufe bis 4.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 20.8.1998 zur UR-Nr.: … der Notarin G. aus W. einen Grundstückskaufvertrag geschlossen, wonach die Kläger einen Kaufpreis von 250.000 DM bis zum 20.10.1998 auf das Notaranderkonto einzuzahlen hatten. Zum damaligen Zeitpunkt drohte bereits die Zwangsversteigerung des von den Klägern erworbenen Grundstücks. Der Verkauf erfolgte, um dies abzuwenden. Wegen der Kaufpreisforderung, Zinsen und Nebenleistungen unterwarfen sich die Kläger als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Die Kläger zahlten den Kaufpreis nicht. Im September 2000 wurde das Grundstück zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen. Der Beklagte betrieb seit 1999 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde und erwi...

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