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OLG München Beschluss vom 26.03.2009 - 5 St RR 52/09

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    In einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht muss inhaltlich und dem Umfang nach genau festgehalten sein, was der Verurteilte zu tun oder zu lassen hat. Es genügt nicht, dass er das geforderte Verhalten erst aus dem Weisungszweck herleiten oder bei gutem Willen noch erkennen kann, was das Gericht von ihm verlangen will.

  • 2.

    Verstöße gegen nicht ausreichend bestimmte Weisungen oder solche, die nicht unter § 68b Abs. 1 Nr. 1-11, sondern allenfalls unter § 68b Abs. 2 StGB fallen, erfüllen bereits den objektiven Tatbestand des § 145a StGB nicht.

 

Tatbestand

I.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht am 8. September 2008 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, da er eine angeordnete Therapie nicht angetreten habe.

Dem liegt eine Verurteilung des Angeklagten vom 23. März 2006 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung sachlich zusammentreffend mit sexueller Nötigung sachlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entschied mit Beschluss vom 23. Januar 2008, die nach vollständiger Verbüßung dieser Strafe am 29. März 2008 kraft Gesetzes beginnende Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen und ihre Höchstdauer von fünf Jahren nicht abzukürzen. Darüber hinaus erteilte das Landgericht dem Angeklagten Weisungen, die vom Oberlandesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 7. März 2008 wie folgt ergänzt wurden:

Der Verurteilte wird außerdem angewiesen,

...

f)

sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Bearbeitung seiner Sexualproblematik zu unterziehen

g)

und zu diesem Zweck binnen 4 Wochen nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug den Namen des in Abstimmung mit ...

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