Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Familiensachen für den Bereich "Trennung und Scheidung" können bis zu vier nach den §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, 44 RVG i.V.m. Nrn. 2500 ff. VV-RVG abrechenbare gebührenrechtliche "Angelgenheiten" im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegen.
Es sind dies die Komplexe
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Scheidung an sich,
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persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
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Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie
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finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt der jüngsten Rechtsprechung zahlreicher anderer OLG (zuletzt etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351 m.w.N.).
Normenkette
BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 6 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 44; RVG-VV Nr. 2500
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 23.09.2014; Aktenzeichen 4 UR 254/12)
AG Rosenheim (Beschluss vom 09.10.2013; Aktenzeichen 4 T 4294/13)
AG Rosenheim (Beschluss vom 13.09.2013; Aktenzeichen 4 T 4294/13)
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des LG vom 23.09.2014 sowie die von diesem bestätigten Beschlüsse des AG Rosenheim vom 13.09. und 09.10.2013 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Festsetzung der Vergütung der Beschwerdeführerin unter Beachtung der nunmehr vom Senat aufgestellten Grundsätze an das AG Rosenheim zurückverwiesen.
II. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde betrifft die Frage der Bestimmung des Begriffes der gebührenrechtlichen "Angelegenheit" bei Beratungshilfe in Familiensachen.
Das AG Rosenheim bewilligte der Antragstellerin einen Berechti...