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OLG München Beschluss vom 22.02.2010 - 34 Wx 003/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum zulässigen Inhalt von Benutzungsdienstbarkeiten.

2. Grunddienstbarkeiten des Inhalts, bestimmte Zimmer bzw. einen bestimmten Gebäudeteil auf dem jeweiligen Nachbargrundstück unter Ausschluss des Eigentümers allein zu benutzen, sind nicht eintragungsfähig.

 

Normenkette

BGB §§ 1018, 1093

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 27.11.2009; Aktenzeichen Grundbuch von Steppach Bl. 558)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 27.11.2009 aufgehoben.

 

Gründe

I. Zu notarieller Urkunde vom 18.9.2009 veräußerte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 2 und 3, seine Schwester und deren Ehemann, je zur Hälfte das als Gebäude- und Freifläche beschriebene Grundstück FlSt. 566/1. Ihm selbst gehört das Nachbargrundstück FlSt. 566. Zur selben Urkunde (Ziff. XV. 5 und 6) räumten die Beteiligten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des anderen Grundstücks Grund-dienstbarkeiten folgenden Inhalts ein:

5)... an FlSt. 566 dem jeweiligen Eigentümer von FlSt. 566/1 ...:

Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, im Obergeschoss das Südzimmer und im Dachgeschoss das darüber liegende Südzimmer sowie das anschließende Nordzimmer mit dazwischen liegendem Flur, je im Anschluss an das herrschende Grundstück gelegen und nur vom herrschenden Grundstück aus betretbar, auf dem dienenden Grundstück FlSt. 566 unter Ausschluss des Eigentümers alleine zu benützen.

Die Kosten der Instandhaltung dieser Räume trägt der Eigentümer des berechtigten Grundstücks allein.

6)... am Vertragsobjekt (= FlSt. 566/1) zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt. 566 ...:

Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, den im anliegenden Lageplan rot dargestellten Gebäudeteil auf dem dien...

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