Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrenten, Ausgleichswert, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, Abänderungsverfahren, Abänderungsantrag, Abänderungsanspruch, Abänderungsverlangen, Wesentlichkeitsgrenze, Zusätzliche Entgeltpunkte, Persönliche Entgeltpunkte, Gesetzliche Rentenversicherung, Allgemeine Rentenversicherung, Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, Kindererziehungszeiten, Elektronisches Dokument
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 19.11.2021; Aktenzeichen 5 F 1052/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 im Tenor unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.1991 über den Versorgungsausgleich (2 F 0774/90) zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.08.2021 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. Rentenversicherung B. S. Vers.Nr. ...8 M 515 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,7824 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der D. Rentenversicherung N. Vers.Nr. ...8 T 003, bezogen auf den 31.10.1990, übertragen
2. Von einer Auferlegung der Gerichtskosten für dass Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat am 19.11.2021 Beschwerde eingelegt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs vom 20.12.1991.
Die Beteiligten haben am ... 02.1983 geheiratet. Die Ehe wurde mit Scheidungsurteil vom 11.12.1990 geschieden. Hierbei wurde auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehezeit dauerte vom 01...