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OLG München Beschluss vom 18.02.2013 - 4 VAs 56/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Einen Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 StrEG haben nur der frühere Beschuldigte selbst und Personen, denen dieser kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist (§ 11 StrEG).

2. Eine Gesellschaft, die durch eine gegen ihren Gesellschafter gerichtete Strafverfolgungsmaßnahme einen Vermögensschaden erlitten hat, hat keinen entsprechenden Anspruch.

3. Ein Alleingesellschafter kann, soweit seine eigenen Rechte beeinträchtigt wurden, den durch die Einbuße am Gesellschaftsvermögen vermittelten Wertverlust in seiner Gesellschaftsbeteiligung im eigenen Namen geltend machen und hierbei aber im Regelfall nur die Zahlung an die Gesellschaft verlangen.

4. Die Rücknahme eines den Antragsteller begünstigenden rechtswidrigen Justizverwaltungsaktes im Betragsverfahren (§ 10 StrEG) kann in entsprechender Anwendung des Art. 48 BayVwVfG erfolgen.

5. Die Fristen des Art. 48 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 BayVwVfG sind hierbei nicht entsprechend anwendbar, da die Regelung derartiger Fristen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt. Die Zulässigkeit einer Rücknahme ist in zeitlicher Hinsicht nur durch den allgemeinen Grundsatz der Verwirkung eingeschränkt.

 

Normenkette

BayVwVfG Art. 48 Abs. 3 S. 5, Abs. 4; StrEG §§ 2, 11

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind Entschädigungsansprüche des Antragstellers nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz.

Die Staatsanwaltschaft München I führte gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation und des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz. Das Amtsgericht München ordnete in diesem Verfahren mit Beschluss vom 23.1.2009 gegen den Antragsteller als Herausgeber der Zeitschrift "Zeitungszeugen" die Beschlagnahme für die in der Ausgabe Nr. 2 ve...

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