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OLG München Beschluss vom 17.09.2008 - 33 Wx 84/08

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Leitsatz (amtlich)

Hört das LG nach Beschwerde des Betreuers gegen seine Entlassung wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis zum Betroffenen diesen persönlich an, ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn der ehemalige Betreuer hierzu nicht geladen wird.

 

Normenkette

BGB § 1908b; FGG § 68a

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 18.03.2008; Aktenzeichen 13 T 6346/07)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 284/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 18.3.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für den Betroffenen ist seit Jahren ein Betreuer bestellt. Auf Anregung des Betroffenen hat das AG am 18.7.2007 den bisherigen Betreuer entlassen und den jetzigen berufsmäßigen Betreuer bestellt.

Die sofortige Beschwerde des bisherigen Betreuers hiergegen hat das LG am 18.3.2008 zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde gegen diesen Beschluss greift der ehemalige Betreuer weiterhin seine Entlassung an und rügt vor allem Verfahrensfehler der ersten und zweiten Instanz und trägt vor, es sei kein wichtiger Grund für seine Entlassung erkennbar.

II. Die gem. § 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Das LG hat seine Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt:

Der ehemalige Betreuer sei zu entlassen, weil hierfür ein wichtiger Grund vorliege. Das Vertrauensverhältnis des Betroffenen zum ehemaligen Betreuer sei nach dessen Angaben bei der Anhörung durch die Kammer am 14.2.2008 völlig zerstört. Der Betroffene habe angegeben, der Beschwerdeführer habe ihm nie zugehört und sei auf seine Probleme nie eingegangen. Bei einem Gespräch über seinen Auslandskrankenschutz habe der ehemalige Betreuer nicht zugehört sondern nur an seinem Handy herumgespielt. Er wolle immer nur...

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1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. 2Im Falle des § 1908a des ...

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