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OLG München Beschluss vom 17.07.2018 - 18 W 858/18

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Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 41 O 7430/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018, Az.: 41 O 7430/18, abgeändert und folgende

einstweilige Verfügung

erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, einen vom Antragsteller auf der Plattform www.facebook.com eingestellten Beitrag mit folgendem Wortlaut:

"'Wir betrachten diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leben. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte'. Orbán Viktor Wer gibt dem Mann ein LIKE?"

zu löschen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Antragsteller zwei Drittel und die Antragsgegnerin ein Drittel.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

4. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn wegen...

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