Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen
Normenkette
BGB §§ 823, 1004
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 03.11.2016; Aktenzeichen 9 O 5/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2016 (9 O 5/16) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht als Inhaber der Firma A gegen den Beklagten die Unterlassung von Äußerungen geltend, die dieser auf der Internetplattform Facebook in der Gruppe "Name1" am 28. Juni 2015 und danach aufgestellt hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Ferner wird ergänzend Bezug genommen auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. Oktober 2016 als Anlage zu Protokoll genommenen Fotos (Bl. 86 bis 88 d.A.). Die beanstandeten Äußerungen wurden von dem Beklagten am 15. Oktober 2015 wieder gelöscht.
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 3. November 2016 die Klage abgewiesen. Es ist nach Güterabwägung des Grundrechts des Klägers aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 GG zu dem Ergebnis gelangt, die beanstandeten Blog-Äußerungen begründeten keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers, es liege auch keine kreditgefährdende Äußerung nach § 824 BGB oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vor, es bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB (Verleumdung und üble Nachrede) und aus §§ 1004 BGB. Alle ...