Leitsatz (amtlich)
1. Hat eine ausländische Partei eine Rechtsanwaltskanzlei generell mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in Deutschland beauftragt, gehören deren Reisekosten zu einem Gerichtstermin außerhalb ihres Kanzleiortes in einer Markensache in der Regel zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Testkaufkosten sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Testkauf vor außergerichtlichen Versuchen, zu einer Lösung zu kommen (Abmahnung etc.), erfolgt ist.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 22.01.2004; Aktenzeichen 33 O 720/03) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG München I vom 22.1.2004 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 5.905,21 Euro festgesetzt werden.
II. Die Beklagte trägt von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 4/5 und die Klägerin 1/5.
III. Der Beschwerdewert beträgt bis zur Teilrücknahme 854,21 Euro und danach 702,21 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Verwendung ihres Kennzeichens … auf Handyschalen zu unterlassen.
Die Klägerin hat nach Anerkenntnisurteil Kostenfestsetzung beantragt und dabei u.a. Kosten für Ermittlungen, einen Testkauf, Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten von Frankfurt am Main nach München sowie Patentanwaltsgebühren geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 22.1.2004 hat das LG die an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 5.203 Euro festgesetzt. Nicht anerkannt hat das LG den Testkauf (447,15 Euro), die Ermittlungskosten (48,06 Euro) sowie die Reisekosten (207 Euro).
Hiergegen hat die Klägerin am 6.2.2004 Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, auch die Mehrwertsteuer der italienischen Patentanwälte (152 Euro) müsste berücksi...