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OLG Naumburg Beschluss vom 23.07.2001 - 14 WF 113/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Beschluss vom 02.08.2000; Aktenzeichen 27 F 4185/98)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 02.08.2000, Az.: 27 F 4185/98, aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 07.01.2000 auf Kostenfestsetzung gegen die Antragsgegnerin als Auftraggeberin gemäß § 19 Abs. 1 BRAGO wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 693,78 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die nach den §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 1 und 2, 567 Abs. 2, ZPO, § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, allerdings erst am 02.07.2001 beim Oberlandesgericht Naumburg aufgrund der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Magdeburg vom 31.05.2001 (Bl. 41, 42 d.A.) eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19.08.2000 hat auch in der Sache Erfolg.

Die mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.08.2000 zugunsten des Antragstellers vorgenommene Kostenfestsetzung ist zu Unrecht erfolgt.

Denn das Amtsgericht hätte die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 07.01.2000 beantragte Kostenfestsetzung ablehnen müssen, da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO durchgeführten Anhörung Einwendungen erhoben hat, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO).

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund der zwischen ihr, dem Antragsteller und ihrem geschiedenen Ehemann geführten Gespräche davon ausgegangen, dass der Antragsteller befugt gewesen sei, als Rechtsanwalt beide Parteien des Scheidungsverfahrens vertreten zu dürfen. Der Antragstell...

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