Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art im Festsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind nichtgebührenrechtlicher Art. Dies gilt auch dann, wenn diese erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren erklärt werden. Eine nähere Substantiierung der Einwendungen ist nicht erforderlich. (Rn. 12)
2. Unbeachtlich sind Einwendungen nur dann, wenn sie offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen sind oder wenn ihre Widerlegung bereits aus den Akten möglich ist. Ein Minimum an Substanz ist daher insoweit nötig, als jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit zu erkennen sein muss, der Kostenanspruch des Antragstellers könne unbegründet sein. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das gesamte Vorbringen im Vergütungsfestsetzungs- und Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen; auch die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 138 ZPO findet Anwendung. (Rn. 13)
Normenkette
BGB § 628 Abs. 1 S. 2; RVG § 11
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 28.05.2024; Aktenzeichen 6 O 365/20) |
Tenor
1. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2024 gemäß § 11 RVG betreffend die Vertretung des Beklagten zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 6 O 365/20) durch Rechtsanwalt ... wird aufgehoben.
2. Der Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts Dr. ... vom 02.01.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten vor dem Landgericht München I um erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin ....
In dem Verfahren wurde der Beklagte zu 1) zunächst von Rechtsanwalt Dr. jur. ... vertreten.
Rechtsanwalt...